Wie kann ich einen SCHUFA-Eintrag löschen?
Ein Falscheintrag bei der SCHUFA kann Ihrem Mietvertrag oder Kredit im Weg stehen. Wie Sie Ihren falschen SCHUFA-Eintrag löschen erfahren Sie hier.
Falscheinträge bei der SCHUFA sind sehr selten. Es kann sinnvoll sein, die eigenen SCHUFA-Einträge im Blick zu haben. Lassen Sie den SCHUFA-Eintrag löschen, wenn dieser falsch oder nicht mehr aktuell ist. So können Sie vermeiden, dass es z. B. bei der Aufnahme eines Kredits zu Verzögerungen oder Problemen kommt. Außerdem errechnet die SCHUFA u. a. aus den Einträgen den sogenannten SCHUFA-Score. Dieser dient zur Einschätzung Ihrer Kreditwürdigkeit.
Zu einem SCHUFA-Eintrag kommt es laut §31(2) des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), wenn die folgenden Kriterien erfüllt werden:
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Die SCHUFA-Daten zur Ihrer Person können Sie mit der kostenlosen Selbstauskunft und online mit meineSCHUFA kompakt einsehen. Sollte Ihnen hier ein falscher oder veralteter Eintrag auffallen, können Sie diesen SCHUFA-Eintrag löschen lassen.
Wir haben eine Übersicht über mögliche Falscheinträge und Hinweise zur Löschung zusammengestellt:
Falscheinträge
Falsche SCHUFA-Einträge können sofort entfernt werden. Darunter fallen zum Beispiel:
Veraltete Einträge
Um veraltete SCHUFA-Einträge zu berichtigen, können Sie einen Antrag auf Löschung sowohl beim Gläubiger als auch bei der SCHUFA stellen. Beispiele für veraltete Einträge sind:
Geringfügige Schulden
Seit 2012 gilt: bei einer Schuldensumme von unter 2.000,- Euro, die innerhalb von sechs Wochen getilgt wurde, besteht das Recht auf sofortige Löschung.
Titulierte Forderungen
Titulierte Forderungen, wie beispielsweise Zwangsvollstreckungen oder eidesstaatliche Versicherungen, können vorzeitig gelöscht werden. Dazu muss die offene Forderung beglichen und beim Amtsgericht entfernt worden sein. Wichtig ist hier die Einwilligung des Gläubigers. Ansonsten verjährt die titulierte Forderung erst nach 30 Jahren.
Privatinsolvenz mit Restschuldenbefreiung
Ein solcher Eintrag wird entweder nach 30 Jahren (Verjährung) oder nach Erledigung gelöscht.
Amtsgerichtliche Merkmale, Gläubigerbefriedung ausgeschlossen oder nicht nachgewiesen
Bei Daten, die vom Gericht erhoben werden besteht die Chance auf eine vorzeitige Löschung. Zwar ist der Weg bis zur endgültigen Löschung etwas langwieriger als bei andern Forderungen, doch es ist möglich. Lassen Sie sich dazu von Ihrem Gläubiger, dem Amtsgericht der Kommune und vom Amtsgericht des Bundeslandes eine Löschungsurkunde ausstellen.
Für verschiedene SCHUFA-Einträge gibt es unterschiedliche Löschfristen:
Eidesstattliche Versicherung oder Haftbefehl
Ein SCHUFA-Eintrag in Form einer eidesstattlichen Versicherung oder eines Haftbefehls wird bereits nach drei Jahren gelöscht, egal ob die Forderung beglichen wurde oder nicht.
Kredite
Einträge für Kredite werden ebenfalls gelöscht, wenn die Schulden getilgt wurden.
Nicht vertragsmäßige Abwicklungen
Für alle Einträge die unter „nicht vertragsmäßige Abwicklungen“ fallen, gilt eine dreijährige Frist. Vorausgesetzt ist, dass die ausstehenden Zahlungen sind erledigt.
Anfragen nach Kreditkarten oder Girokonten
Anfragen nach Kreditkarten oder Girokonten können für negative Einträge sorgen, wenn sie in großer Zahl getätigt werden. Diese Einträge werden jedoch automatisch nach zwölf Monaten gelöscht.
Für die Löschung von veralteten oder fehlerhaften Einträgen sollten Sie den Postweg benutzen. Beschreiben Sie kurz den Sachverhalt und schicken Sie nach Möglichkeit Kopien von Dokumenten mit, die Ihr Anliegen belegen.
Wichtig: Unterschreiben Sie den Brief persönlich. Legen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises als Identitätsbeleg bei. Schicken Sie den Brief als Einschreiben an die SCHUFA und eine Kopie an den Gläubiger.
Kontaktadresse für Einsprüche:
SCHUFA Holding AG
Privatkunden ServiceCenter
Postfach 103441
50474 Köln
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